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Allgemeinen Geschäftsbedingungen



  • Allgemeines
    • Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle der Marketing- & Werbeagentur Der Werbe Fink erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
    • Die Auftragsannahme muss schriftlich erfolgen; erfolgt sie ausnahmsweise mündlich, so wird der Inhalt des schriftlichen Angebots Vertragsinhalt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
    • Der der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

  • Urheberrecht
    • Die Arbeiten (Konzepte, Entwürfe ,Reinzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    • Ohne Zustimmung der Agentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
    • Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
    • Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
    • Alle Werke von der Agentur sind mit einer sichtbaren und unsichtbaren Signatur versehen, die sichtbare Signatur wird noch vollständiger Bezahlung unseres Honorares entfernd.
    • Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
    • Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
    • Widerrechtliche Nutzung zieht eine Honorarforderung in Höhe des Vierfachen, bei fehlender Quellenangabe des Sechsfachen des üblichen Honorars nach sich.
    • Bei Urheberrechtsverletzungen an unseren Arbeiten werden unverzüglich zivil- wie strafrechtliche Schritte eingeleitet.

  • Honorar
    • Konzeption, Entwurf und Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur das Honorar für die genutzte Entwurfsarbeit.
    • Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur ein Abschlagshonorar.
    • Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
    • Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich Konzeption, Gestaltung o.ä. gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich konzeptioneller und gestalterischer Auffassungen ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
    • Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
    • Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
    • Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

  • Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
    • Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
    • Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen) sind zu erstatten.
    • Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
    • Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt die Werbeagentur nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen vor.
    • Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/ Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
    • Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwersteuer zu entrichten sind.

  • Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
    • An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
    • Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
    • Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers /Verwerters.

  • Korrektur und Produktionsüberwachung
    • Vor Produktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht.
    • Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

  • Haftung
    • Die Marketing- & Werbeagentur Der Werbe Fink verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen, insbesondere überlassene Vorlagen, Filme etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
    • Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
    • Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
    • Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/ Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.
    • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.

  • Belegexemplare
    • Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 5 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

  • Gestaltungsfreiheit
    • Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
    • Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Agentur.


  • Geltungsbereich
    • Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die obigen Geschäftsbedingungen. Sind diese einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus seiner früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    • Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


    Nürnberg 1. November 2010
Der Werbe Fink  •  Giesbertstr. 9  •  90473 Nürnberg  •  Tel.: 0176-88080896
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